Kommunalkredit

Kommunalkredit
Kommunaldarlehen. 1. Begriff: Kredit, der Körperschaften des öffentlichen Rechts und Anstalten des öffentlichen Rechts gewährt oder von ihnen verbürgt wird, unabhängig davon, in welcher Form und welcher Laufzeit der Kredit zur Verfügung gestellt wird.
- 2. Bonitätsstandard: Für K. steht die Einbringlichkeit der Kreditforderungen wegen der besonderen rechtlichen Stellung der kreditnehmenden oder gewährleistenden Personen außer Zweifel. Leistungskraft und öffentliches Ansehen der Kreditnehmer machen daher Kreditsicherheiten entbehrlich. Für K. haften die Schuldner mit ihrem gesamten Vermögen und mit dem Steueraufkommen. Die Kreditwürdigkeit von Bund, Ländern und Gemeinden stützt sich auf das Recht zur Erhebung öffentlich-rechtlicher Abgaben und auf die Beaufsichtigung des Finanzgebarens. Eine Bonitätsprüfung beschränkt sich daher auf die Feststellung der Zahlungsfähigkeit anhand des Haushaltsplans und der Verpflichtungen aus bestehenden Schulden (Kapitaldienst).
- 3. Arten: K. werden nach der Laufzeit und nach dem Verwendungszweck eingeteilt. Nach der in der Kreditwirtschaft üblichen Einteilung werden Kredite unter einem Jahr Laufzeit als kurzfristig, bei Laufzeit von einem Jahr bis unter vier Jahren als mittelfristig und bei Laufzeiten von vier Jahren und mehr als langfristig angesehen. Im Gegensatz hierzu werden unter kommunalwirtschaftlichen Gesichtspunkten K. als kurzfristige Kredite betrachtet, wenn ihre Laufzeit weniger als vier Jahre beträgt. Sie gelten als mittelfristig bei Laufzeiten von vier Jahren bis unter zehn Jahren und als langfristig bei zehn Jahren und mehr. Vom Verwendungszweck her gesehen wird zwischen Kassenkrediten, die in Form des Kontokorrentkredits aufgenommen werden, und langfristigen K., die als Investitionskredite in Form von Schuldscheindarlehen aufgenommen werden, unterschieden. Kassenkredite dienen i.d.R. der Überbrückung kurzfristig auftretender Ungleichgewichte zwischen Einnahmen und Ausgaben. Sie können ohne besondere Genehmigung bis zu einer bestimmten Höhe der im Verwaltungshaushalt veranschlagten Einnahmen aufgenommen werden.
- 4. Umfang und Begrenzung ergeben sich in erster Linie aus den in den Gemeindeordnungen enthaltenen Vorschriften über die Haushaltsführung der Gemeinden, aber auch aus den Haushaltsordnungen des Bundes und der Länder. Danach dürfen Kredite grundsätzlich nur zur Deckung eines unabweisbaren Bedarfs und auch dann lediglich zur Finanzierung von Investitionsvorhaben aufgenommen werden. Bei Bund und Ländern darf von diesen Grundsätzen nur abgewichen werden, wenn die Kreditaufnahme „zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts“ (Art. 109 II GG) notwendig ist.
- 5. Refinanzierung: Landesbanken, private Hypothekenbanken und öffentlich-rechtliche Grundkreditanstalten refinanzieren sich durch Ausgabe von Kommunalobligationen, Sparkassen durch Spareinlagen, Sparbriefe/Sparkassenbriefe, Sparkassenobligationen, Inhaberschuldverschreibungen etc.
- 6. Unechter (indirekter) K.: Der durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft verbürgte Kredit an Private hat v.a. Bedeutung für den Wohnungsbau und für die Ansiedlung von Unternehmen in strukturschwachen Regionen. Im Wohnungsbau werden z.B. sog. 1b-Hypotheken von Landeskreditanstalten oder Wohnungsbauförderungsgesellschaften der Länder übernommen oder verbürgt. Bei einem öffentlich verbürgten Wirtschafts- oder Industriekredit tritt die Bürgschaft oft an die Stelle einer unmittelbaren Kreditgewährung des Bundes oder eines Landes. Bei unechten K. können auch Landesbanken oder Sparkassen Gewährleistungen übernehmen.
- 7. Abwicklung von Kommunalkreditgeschäften: Bestandteil des Kreditvertrages sind Hinweise auf Kreditermächtigungen und Genehmigungen der Aufsichtsbehörden. Für die Aufnahme von langfristigen Darlehen benötigen z.B. Gemeinden eine Gesamtgenehmigung ihrer Aufsichtsbehörde, die zusammen mit der Genehmigung der Haushaltssatzung und des Haushalts erteilt wird. Kommunaldarlehen werden durch Schuldschein geregelt.
- 8. K. und Eigenmittel-Grundsätze: In den Grundsätzen über die Eigenmittel und die Liquidität der Institute wird dem K. eine Sonderstellung eingeräumt. Bei der Berechnung des Kreditvolumens nach dem Grundsatz 1 werden Kredite an inländische Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Kommunen) und an Sondervermögen des Bundes nicht einbezogen. Auch anderen inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts gewährte oder von diesen gewährleistete Kredite sind nur zu 20 Prozent anzurechnen. Für alle langfristigen Darlehen im Kommunal- und Realkreditgeschäft, die als Deckung für Schuldverschreibungen dienen, ist eine Berücksichtigung zur Hälfte vorgesehen. In den Grundsatz 2 sind K. je nach Restlaufzeit einzuordnen. Eine Sonderstellung haben sie grundsätzlich nicht.

Lexikon der Economics. 2013.

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